Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Krankheits- und Unfallkosten

In der Steuererklärung dürfen sämtliche Krankheits- und Unfallkosten deklariert werden, welche Ihnen im Steuerjahr in Rechnung gestellt und selbst getragen wurden (nicht von der Krankenkasse oder Anderen). Diese Kosten sind nur abziehbar, soweit sie einen Selbstbehalt von 5 % Ihres Reineinkommens übersteigen. Als Reineinkommen gilt Ihr um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge vermindertes Bruttoeinkommen.

Ihr Selbstbehalt wird im Rahmen der Veranlagung automatisch ermittelt und aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.

Wessen Krankheits- und Unfallkosten können abgezogen werden?

  • Ihre eigenen Krankheitskosten
  • die Krankheitskosten Ihrer Kinder, für welche ein Kinderabzug zulässig ist
    (Kinder, für die kein Kinderabzug mehr gewährt werden kann, machen ihre Krankheits- und Unfallkosten selbst geltend.)
  • die Krankheitskosten von Ihnen unterhaltener Personen

Was sind abziehbare Krankheits- und Unfallkosten?

Die selbstgetragenen Ausgaben für medizinische Behandlungen, d. h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien sind abziehbar.

Leidet eine Person unter Zöliakie, wird ein Pauschalabzug von CHF 2’500 pro Jahr gewährt, sofern die Krankheit mit einem ärztlichen Zeugnis attestiert wurde.

Hinweis

Nicht abziehbar sind Aufwendungen, welche

  • nicht unmittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen (z. B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten);
  • der Prävention oder dem körperlichen Wohlbefinden dienen (z. B. Abonnement für Fitness-Center, nicht ärztlich verordnete Medikamente).

Ebenfalls nicht als Krankheitskosten abziehbar sind Krankenkassenprämien.

  • TaxInfo: Krankheits- und Unfallkosten

  • TaxInfo: Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

Seite teilen