Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Fahrkosten für private Motorfahrzeuge

Grundsätzlich sind nur die Kosten abziehbar, die entstehen, wenn Sie für den Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Der Fahrkostenabzug ist begrenzt!

Nutzen Sie für Ihren Arbeitsweg ein privates Verkehrsmittel, dürfen Sie die dafür entstandenen Kosten nur geltend machen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung
  • die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zumutbar
  • die Entfernung des Wohnortes oder der Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle ist beträchtlich
  • der zeitliche Mehraufwand bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine Stunde pro Tag

Was gilt für steuerpflichtige Personen mit einem Geschäftsauto?

Grundsätzlich können keine Fahrkosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.
Nur wenn über Ihre Fahrten ein Bordbuch geführt wurde und diese effektiven Kosten in Ihrem Lohnausweis ausgewiesen sind (kein Kreuz in Feld F), können Sie Ihre Fahrkosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend machen.

TaxInfo: Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)
 

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