Geben Sie die Kosten für die Drittbetreuung Ihres Kindes an. Steuerlich berücksichtigt werden nur Kosten für die Betreuung bis zum 14. Geburtstag des Kindes.
Kinderdrittbetreuungskosten sind Ausgaben für z.B. KITA, Tagesschule, Tageseltern. Abziehbar sind nur die Betreuungskosten. Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt des Kindes (z.B. Mahlzeiten während der Betreuung) sind nicht abzugsfähig.
Wer kann die Kosten geltend machen?
Eltern, die
- erwerbstätig, in der Ausbildung oder erwerbsunfähig sind und
- mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und
- die Kosten selbst getragen haben und dies belegen können.
In welchem Umfang können Sie die Kosten geltend machen?
- Nur die Kosten, die Ihnen entstehen, weil Sie Ihr Kind in der Zeit Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung von einer Drittperson haben betreuen lassen.
- Die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit stehen.
Hinweis
Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 25'800 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 16'000 beschränkt. Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend gemachte Kosten werden auf die genannten Beträge reduziert.
Der Höchstbetrag gilt pro Kind.
- TaxInfo: Kinderdrittbetreuungskosten