Vermögensgegenstände, die dem Betrieb weniger lang als zwölf Monate dienen, gehören zum Umlaufvermögen.
Das Umlaufvermögen setzt sich wie folgt zusammen:
- Flüssige Mittel und Wertschriften
- Kasse (1000), Post- und Bankkonten (1010/1020)
- Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen (106)
Massgebend ist der Buchwert am Abschlussstichtag.
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (110) / Debitoren
Zu den Kundenguthaben gehören auch die abgeschlossenen, jedoch noch nicht fakturierten Lieferungen und Leistungen. Die Kundenguthaben sind zum Bruttowert (ohne Skonti oder Wertberichtigung) zu deklarieren. - Delkredere (1109)
Für drohende Verluste auf Forderungen ist eine Wertberichtigung (Delkredere) zulässig.
TaxInfo: Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) - Übrige kurzfristige Forderungen (114)
- Vorräte (120)
Dazu gehören selbstproduzierte, zugekaufte und für den Verkauf bestimmte Vorräte. Die Bewertung der Vorräte erfolgt nach Art. 17 AbV. - Privilegierte Warenreserve
Auf dem Wert des Warenlagers werden 35 % als Wertberichtigung zugelassen. - Unfertige Erzeugnisse (127) / Nicht fakturierte Dienstleistungen (128)
TaxInfo: Angefangene Arbeiten - Aktive Rechnungsabgrenzungen (130)
- Tiere (129)
Der Viehbestand ist gemäss Kontenrahmen KMU-Landwirtschaft im Umlaufvermögen zu bilanzieren. In der Steuererklärung darf der Viehbestand auch im Anlagevermögen erfasst werden.
Die Tiere sind mit den Einheitswerten anzugeben.
Bestimmung des Einheitswertes: Viehwerttabelle der SSK
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