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Umlaufvermögen

Vermögensgegenstände, die dem Betrieb weniger lang als zwölf Monate dienen, gehören zum Umlaufvermögen.

Das Umlaufvermögen setzt sich wie folgt zusammen:

  • Flüssige Mittel und Wertschriften
    • Kasse (1000), Post- und Bankkonten (1010/1020)
    • Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen (106)
      Massgebend ist der Buchwert am Abschlussstichtag.
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (110) / Debitoren
    Zu den Kundenguthaben gehören auch die abgeschlossenen, jedoch noch nicht fakturierten Lieferungen und Leistungen. Die Kundenguthaben sind zum Bruttowert (ohne Skonti oder Wertberichtigung) zu deklarieren.
  • Delkredere (1109)
    Für drohende Verluste auf Forderungen ist eine Wertberichtigung (Delkredere) zulässig.
    TaxInfo: Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere)
  • Übrige kurzfristige Forderungen (114)
  • Vorräte (120)
    Dazu gehören selbstproduzierte, zugekaufte und für den Verkauf bestimmte Vorräte. Die Bewertung der Vorräte erfolgt nach Art. 17 AbV.
  • Privilegierte Warenreserve
    Auf dem Wert des Warenlagers werden 35 % als Wertberichtigung zugelassen.
  • Unfertige Erzeugnisse (127) / Nicht fakturierte Dienstleistungen (128)
    TaxInfo: Angefangene Arbeiten
  • Aktive Rechnungsabgrenzungen (130)
  • Tiere (129)
    Der Viehbestand ist gemäss Kontenrahmen KMU-Landwirtschaft im Umlaufvermögen zu bilanzieren. In der Steuererklärung darf der Viehbestand auch im Anlagevermögen erfasst werden.
    Die Tiere sind mit den Einheitswerten anzugeben.
    Bestimmung des Einheitswertes: Viehwerttabelle der SSK
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