Die Angabe des betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erfolgs (8) dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
- betriebsfremder Erfolg (80)
(betriebsfremder Ertrag minus betriebsfremder Aufwand) - ausserordentlicher Erfolg (850)
(ausserordentlicher Ertrag minus ausserordentlicher Aufwand) - einmaliger Erfolg (860)
(einmaliger Ertrag minus einmaliger Aufwand) - periodenfremder Erfolg (870)
(periodenfremder Ertrag minus periodenfremder Aufwand)
Beispiele für betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Ertrag:
- Ertrag aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft
- Ertrag aus dem Verkauf von Geschäftsfahrzeugen und anderen Vermögenswerten
- Auflösung von Reserven und Rückstellungen