Besteht ein Wohnrecht, deklariert der Eigentümer und nicht der Wohnberechtigte den amtlichen Wert.
Für das Wohnrecht darf der Eigentümer einen Abzug für die Wertminderung vornehmen.
Abzug vom amtlichen Wert für Wohnrechtsbelastung
x-mal Mietwert (Kanton) |
Alter des Wohnberechtigten am 31.12. des Steuerjahres |
---|---|
20 | ≤ 30 |
18 | 31 - 40 |
16 | 41 - 50 |
13 | 51 - 60 |
9 | 61 - 70
|
6 | 71 - 80 |
4 | > 80 |
Bei mehreren Wohnberechtigten ist das Alter der jüngsten Person massgebend.
Deklarieren Sie den amtlichen Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung als «korrigierter amtlicher Wert».
Beispiel:
Alter des Wohnberechtigten: 68 Jahre | ||
---|---|---|
Mietwert (Kanton) des Wohnberechtigten: CHF 5'500 | ||
Amtlicher Wert | CHF | 250'000 |
abzüglich 9 x CHF 5'500 | CHF | - 49'500 |
Amtlicher Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung | CHF | 200'500 |
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