Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung?
Legen Sie Ihrer Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde.
Die Erstellung der Jahresrechnung ist gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts vorzunehmen (Art. 957 ff.).
Die Jahresrechnung muss Folgendes beinhalten:
- Bilanz
- Erfolgsrechnung
- Anhang (sofern gesetzlich erforderlich)
Führen Sie eine vereinfachte Buchhaltung?
(< CHF 500'000 Umsatz)
Legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde.
Die Aufstellung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu zu erfassen. Auch die Namen der Leistenden und der Empfänger sind anzugeben. Jeder Eintrag hat sich auf einen Beleg zu stützen.
- Bei den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (Miete, Löhne, Art der angeschafften Objekte usw.).
- Der Buchsaldo des Kassenbuches ist dem Umfang des Kassenverkehrs entsprechend periodisch, mindestens aber monatlich, mit dem Bargeldbestand abzustimmen.
- Das Inventar über die Vorräte (zugekaufte und selbstproduzierte Vorräte sowie Vorräte zum Verkauf) muss detaillierte Angaben über die Menge und die Werte (Anschaffungs- bzw. Marktpreise, falls diese niedriger sind) enthalten. Das Vieh ist zum Einheitswert zu erfassen.
- Das Verzeichnis der Aktiven und Passiven muss die für eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Angaben enthalten. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren) sind einzeln mit Forderungs-/Schuldbetrag, Name und Adresse des Schuldners bzw. Gläubigers anzugeben. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht.
Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Aufbewahrungspflicht
Die Jahresrechnung bzw. die Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt ebenfalls für alle Buchungsbelege und Aufzeichnungen, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
TaxInfo: Aufbewahrungspflicht