Haben Sie ausschliesslich eine Erwerbstätigkeit, ist dies immer ein Haupterwerb. Ohne Haupterwerb kann kein Nebenerwerb vorliegen.
Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt vor, wenn zusätzlich zur Haupterwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Tätigkeitsfeld ein geringfügiges Zusatzeinkommen erzielt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegen mehrere Haupterwerbstätigkeiten vor.
Hinweis
Erfassen Sie jeden Lohnausweis als einzelne Tätigkeit. Geben Sie auch Einnahmen aus Tätigkeiten an, für die Sie keinen Lohnausweis erhalten haben.
Geben Sie den Nettolohn Ihrer Tätigkeit an. Im Lohnausweis finden Sie den Nettolohn in Ziffer 11.
Typische Nebenerwerbstätigkeiten sind:
- Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungsarbeiten
(Bezahlen Sie deshalb einen reduzierten oder gar keinen Mietzins, sind die Mietzinsermässigung oder der Mietzins, der für diese Wohnung zu bezahlen wäre, als Lohn anzugeben.) - Erstellen von Gutachten
- Referenten-Tätigkeiten
- Tätigkeiten in Vereinen und Organisationen
Ausübung eines Traineramtes (Fussball, Eishockey usw.)
TaxInfo: Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Miliztätigkeiten - Tätigkeiten im Rahmen von Beistandschaften
TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand - Tätigkeiten der Führungsorgane gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutzgesetz
- Tätigkeiten in Parlamenten
TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament - Tätigkeiten bei der Feuerwehr
TaxInfo: Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Feuerwehr - Tätigkeiten als Gemeinderäte, Kirchgemeinderäte oder in Kommissionen
Einkünfte aus diesen Tätigkeiten sind nicht als Nebenerwerb anzugeben, sondern als Einkünfte, die Sitzungsgelder beinhalten.
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