Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Bezahlte Leibrenten und dauernde Lasten

Leibrenten

Sind Sie verpflichtet, einer Person eine Leibrente zu zahlen, können Sie 40 % der jährlichen Rentenzahlung als Abzug geltend machen.

Als Leibrenten gelten grundsätzlich alle periodisch wiederkehrenden Leistungen, die auf das Leben einer Person bezogen sind. Dazu gehören auch temporäre Leibrenten, welche nach einer fest definierten Zeit enden, sofern sie nicht vorher durch Tod enden.

Beispiel: Als Kaufpreis ist die Zahlung einer lebenslangen Rente vereinbart worden.

Dauernde Lasten

Sind Sie zur Zahlung dauernder Lasten verpflichtet, können Sie diese jährlichen Zahlungen als Abzug geltend machen.

Als dauernde Lasten gelten alle Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Schuldzinsen noch Renten sind und auch nicht in Erfüllung von familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erbracht werden.

Nicht als dauernde Lasten geltend zu machen:

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