Die Steuererklärung ist von allen Personen auszufüllen, die am Ende des Jahres
ihren Wohnsitz im Kanton Bern hatten oder im Laufe des Jahres ins Ausland
weggezogen sind.
Hinweis
Auch wenn Ihnen im Vorjahr das steuerbare Einkommen durch den besonderen Abzug bei Bedürftigkeit (Art. 41 StG) auf Null gesetzt wurde, müssen Sie weiterhin eine Steuererklärung einreichen.
TaxInfo: Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG
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