Ort des auswärtigen Wochenaufenthaltes
Bleiben Sie an den Arbeitstagen am Arbeitsort und müssen dort übernachten, kehren aber regelmässig für die Zeit der arbeitsfreien Tage an den steuerrechtlichen Wohnsitz zurück, so können Sie folgende Kosten geltend machen:
- Fahrkosten für Rückkehr an Wohnort
Auch die Kosten für die regelmässige Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz sind Fahrkosten, die Sie geltend machen können. Die Kosten für das private Fahrzeug sind nur abziehbar, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
- Kosten für Unterkunft
Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können Sie die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung abziehen.
- Kosten für Verpflegung
Wenn in der auswärtigen Unterkunft keine Kochgelegenheit vorhanden ist, können Sie anstelle der Kosten für auswärtige Verpflegung folgende Beträge geltend machen:
- CHF 30 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 6’400
- CHF 22.50 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 4’800, wenn eine der beiden Hauptmahlzeiten durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Lunch-Checks usw.).
Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer.