Für Einkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wurden, werden keine zusätzlichen Steuern erhoben.
In Zusammenhang mit diesen Einkünften werden keine Abzüge (Berufskosten, Zweiverdienerabzug) gewährt. Mit dem tiefen Quellensteuersatz sind alle Abzüge bereits berücksichtigt.