teuerlich zulässige Aufwendungen, welche nicht im Geschäftsaufwand enthalten sind, können Sie als Erfolgskorrektur deklarieren. Grundsätzlich werden geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie im Geschäftsaufwand verbucht wurden.
Ebenfalls als Erfolgskorrektur zu erfassen sind privilegierte Liquidationsgewinne. Liegen die Voraussetzungen vor, dass anlässlich der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Erbschaft der Liquidationsgewinn separat besteuert wird, ist dieser Liquidationsgewinn zu deklarieren.