Sie führen alleine einen eigenen Haushalt, sofern Sie nur:
- alleine oder
- zusammen mit eigenen Kindern für die der Kinderabzug zulässig ist oder
- zusammen mit einer unterstützungsbedürftigen, erwerbsunfähigen Person wohnen.
Wenn Sie im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft leben, führen Sie nicht alleine einen eigenen Haushalt.
Der Abzug für Alleinstehende wird von Amtes wegen gewährt. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.