Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1 Antrag) Rückerstattung Steuerrückbehalt USA (R-US 164-Antrag)

  • Sie können die Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft in einem Steuerverzeichnis angeben bzw. über BE-Login hochladen. Nur wenn Sie Ihre Steuererklärung via BE-Login ausfüllen und Ihre Bank Ihnen elektronische Steuerauszüge zur Verfügung stellt, können Sie diese Daten direkt in die Steuererklärung importieren. Dabei laden Sie Ihre e-Steuerauszüge im pdf-Format aus Ihrer Computerablage hoch und übernehmen diese direkt in Ihre Steuererklärung.
  • Die Steuerverwaltung kann Ihre hochgeladenen Daten erst einsehen, wenn Sie die Steuererklärung freigegeben haben.
  • Sofern Sie für Ihre Steuererklärung einen e-Steuerauszug verwenden, dürfen Sie die dort aufgeführten Vermögenswerte/Wertschriften nicht zusätzlich einzeln erfassen.

Haben Sie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden sind?

  • Beantragen Sie die Verrechnung bzw. Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA, indem Sie die betroffenen Vermögenswerte und Erträge in der Online-Steuererklärung entsprechend deklarieren. 
  • Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf Papierformularen ausfüllen, beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA mit dem Formular R-US 164 und übertragen anschliessend den Bruttoertrag und das Vermögen in die Steuererklärung.

Haben Sie ausländische Dividenden oder Zinsen, für welche Sie im Ausland insgesamt mehr als CHF 100 nicht rückforderbare Steuern entrichtet haben?

  • Beantragen Sie die Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, indem Sie die betroffenen Vermögenswerte und Erträge in der Online-Steuererklärung entsprechend deklarieren.
  • Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf Papierformularen ausfüllen, beantragen die Anrechnung ausländischer Quellensteuern mit dem Formular DA-1  und übertragen anschliessend den Bruttoertrag und das Vermögen in die Steuererklärung.

Wichtig!

Beantragen Sie keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1 Antrag), wenn das Total der nicht rückforderbaren ausländischen Steuern den Betrag von CHF 100 nicht übersteigt.

In diesem Fall deklarieren Sie stattdessen die Vermögenswerte und Erträge für die nicht rückforderbare Steuern angefallen sind gleich wie inländische Wertschriften. Dabei geben Sie die Erträge abzüglich der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern an.

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