Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Heimaufenthalt

Bei Personen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4), gelten die gesamten Heimkosten abzüglich eines pauschalen Betrages pro Jahr für Lebenshaltungskosten (CHF 20’000 für Alleinstehende bzw. CHF 30’000 für Ehepaare) als behinderungsbedingte Kosten.

Bei behinderten Personen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt
 (≤ Pflegestufe 3), gelten nur die Heimkosten, welche die Pflegestufe 0 übersteigen als behinderungsbedingte Kosten.

Legen Sie bei der erstmaligen Geltendmachung von behinderungsbedingten Heimkosten eine Kopie des Tarifausweises bei.

TaxInfo: Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

Hinweis

Nicht abziehbar sind Lebenshaltungskosten.

Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die ihre Ursache nicht in der Behinderung haben. Dazu zählen Kosten für:

  • Nahrung, Kleidung, Unterkunft
  • Gesundheitspflege
  • Freizeit und Vergnügen
  • persönliche Annehmlichkeiten (Luxusausgaben)
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