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Beiträge Säule 3a (gebundene Vorsorge)

Die periodischen Beiträge an die Säule 3a, welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar.

Die Höhe der Beiträge im Steuerjahr 2022 ist gesetzlich wie folgt beschränkt:

  • Der jährliche Maximalbetrag für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt CHF 7’056.
  • Der jährliche Betrag für Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt 20 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 35'280. Das massgebliche Erwerbseinkommen ist Ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Bruttolohn abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) zuzüglich Ihres Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Saldo der Erfolgsrechnung, abzüglich der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO).

Beiträge an die Säule 3a können Sie bis zum 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) Altersjahr leisten, sofern Sie ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) erzielen.

Wichtig!

Beiträge an die Säule 3a können nur berücksichtigt werden, wenn Sie die entsprechenden Bescheinigungen der Bank- oder Versicherungseinrichtung einreichen.

Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.

TaxInfo: Säule 3a

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