Die Steuerverwaltung prüft die eingereichte Steuererklärung und erlässt definitive Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer. Weicht die Veranlagung von Ihren Angaben ab, ist dies in den definitiven Veranlagungsverfügungen ausgewiesen und begründet.
Gegen eine definitive Veranlagungsverfügung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben.