Kosten für Arbeitszimmer
Damit die Kosten für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- vom Arbeitgeber wird kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt
- in der privaten Wohnung steht für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer zur Verfügung
- das Arbeitszimmer dient hauptsächlich beruflichen und nicht privaten Zwecken
- das Arbeitszimmer wird regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten benutzt
TaxInfo: Abzug für Arbeitszimmer bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Kosten für Computer
Ein Abzug der Kosten für einen Computer und Software ist immer nur im Anschaffungsjahr zulässig.
Sie können diese Kosten nur geltend machen, wenn Sie den Computer und die Software hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden müssen, vorausgesetzt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen keinen Computer und Software zur Verfügung.
Für die private Nutzung des Computers ist ein Privatanteil von 25 % der Anschaffungskosten abzuziehen.
Andere Berufskosten
- Berufskleidung (TaxInfo: Berufskleidung)
- Berufswerkzeug
- Fachliteratur
Diese Kosten können Sie nur geltend machen, wenn Sie von Ihnen und nicht von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber getragen wurden.
Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Sie können die Mitgliederbeiträge an Berufsverbände abziehen, sofern die Mitgliedschaft mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.
Zu den Mitgliederbeiträgen an Berufsverbände zählen auch Beiträge an den Pari- und Gimafonds.
Berufskosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen
Müssen Mitarbeiteraktien aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung entschädigungslos oder gegen eine Entschädigung unter deren aktuellem Wert an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zurückgegeben werden, kann die Differenz vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Den abziehbaren Betrag entnehmen Sie bitte der Bescheinigung, die Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
TaxInfo: Mitarbeiterbeteiligungen
Rückzahlung von Bundesbeiträgen für eidgenössische Prüfungen an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
Haben Sie im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung mit eidgenössischer Prüfung vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Beiträge an die Kursgebühren erhalten und müssen diese an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber weiterleiten? Dann können Sie dies als übrige Berufskosten geltend machen.