Der betriebliche Ertrag aus Lieferungen und Leistungen (3) ist das Ergebnis aller Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen in Erfüllung seines Betriebszweckes erwirtschaftet.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Produktions-, Handels-, Dienstleistungs- und übrige Erlöse (30-36)
- Eigenleistungen (370)
- Eigenverbrauch/Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft (371)
Die Naturalbezüge der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Familie sind zum Marktwert zu bewerten. Das heisst, zu jenem Betrag, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlen müssen. Anstelle des Marktwertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt N1 aufgeführten Ansätze verwendet werden. - Erlösminderungen (38)
- Bestandesänderungen (39) an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen. Dienstleistungsunternehmungen und Angehörige der freien Berufe wie Ärztinnen/Ärzte, Architektinnen/Architekten, Ingenieurinnen/Ingenieure, Fürsprecher/-innen und Notarinnen/Notare müssen die Bestandesänderungen ebenfalls ausweisen.
TaxInfo: Angefangene Arbeiten