Wurden höhere Abschreibungen, Wertberichtigungen (z. B. Delkredere, privilegierte Warenreserve), Rückstellungen oder Rücklagen getätigt, welche die zulässigen Höchstsätze der Abschreibungsverordnung übersteigen, sind diese als Erfolgskorrekturen anzugeben. Dies gilt auch für direkt über die Erfolgsrechnung verbuchte Neuanschaffungen, für welche Sofortabschreibungen unzulässig sind.