Die üblichste Form der möblierten Vermietung ist die Vermietung von Ferienwohnungen oder -häusern.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten jedoch für alle Arten der Vermietung von möbliertem Wohnraum im Privateigentum. Also für möblierte Zimmer, Wohnungen oder Häuser, für dauerhafte Vermietung oder vorübergehende Vermietung z.B. via Airbnb, Booking o.ä.
Wer möblierte Wohnräume im Privateigentum vermietet, muss den vereinnahmten Mietzins als Einkommen versteuern.
Deklarieren Sie dafür den Bruttomietertrag, also die Summe der gesamten Mietzinseinnahmen (inklusive Nebenkosten u.ä.)
Die mit der möblierten Vermietung zusammenhängenden Kosten werden durch einen pauschalen Abzug von 33,33 % vom Bruttomietertrag berücksichtigt. Dieser Abzug muss nicht geltend gemacht werden, er wird im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch gewährt.
Hinweis
Der Eigenmietwert kann um den Wert gekürzt werden, der auf die Dauer der Vermietung entfällt. Bei zeitweiser Vermietung ist neben dem Bruttomietertrag deshalb ein korrigierter Mietwert zu erfassen.