Welche Leistungen sind zu deklarieren?
- Unterhaltsbeiträge, die Sie als geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Person für sich erhalten haben (z. B. nachehelicher Unterhalt).
- Kinderalimente, die Sie für minderjährige, unter Ihrer Obhut stehende Kinder erhalten haben. Leistungen, die Sie nach dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten haben, sind nicht zu deklarieren.
Zu den Unterhaltsbeiträgen und Kinderalimenten gehört auch die Übernahme von Lebenshaltungskosten wie z. B. die Wohnungsmiete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern sowie das unentgeltliche Überlassen von Wohnraum (Mietwert).
Wie werden Kinderalimente für minderjährige Kinder besteuert?
- Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen:
- Leistungen, die Sie für unter Ihrer Obhut stehende Kinder erhalten haben, sind als Einkommen zu versteuern. Sobald das Kind volljährig geworden ist, sind die Kinderalimente nicht mehr zu versteuern.
- Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Konkubinat):
- Leistungen, die Sie für unter Ihrer Obhut stehende Kinder erhalten haben, werden nur als Einkommen versteuert, wenn sie aufgrund einer genehmigten Vereinbarung der Vormundschaftsbehörde geleistet wurden. Sobald das Kind volljährig geworden ist, werden die Kinderalimente nicht mehr versteuert.
Wie werden Unterhaltsbeiträge besteuert, die Sie als geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Person für sich erhalten haben?
- Diese Unterhaltsbeiträge werden als Einkommen versteuert.
Ausführliche Informationen: