Ruhegehälter und Renten aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen oder Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungen sind grundsätzlich in der Schweiz steuerbar. Ausländische Renten und Pensionen
Beziehen Sie Ruhegehälter oder Renten aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses im Ausland, können diese aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen sein. Sie werden nur für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt.
Renten und Pensionen in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken anzugeben.
TaxInfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Ob die von Ihnen bezogenen ausländischen Ruhegehälter oder Renten in der Schweiz von der Besteuerung ausgenommen sind, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Dies wird im Veranlagungsverfahren abgeklärt.