Bei Personen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4), gelten die gesamten Heimkosten abzüglich eines pauschalen Betrages pro Jahr für Lebenshaltungskosten (CHF 20’000 für Alleinstehende bzw. CHF 30’000 für Ehepaare) als behinderungsbedingte Kosten.
Bei behinderten Personen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt
(≤ Pflegestufe 3), gelten die Heimkosten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn sie direkt auf die Behinderung zurückzuführen sind. Der oberwähnte Betrag für pauschale Lebenshaltungskosten (CHF 20’000 für Alleinstehende bzw. CHF 30’000 für Ehepaare) gilt diesfalls auch.
Legen Sie bei der erstmaligen Geltendmachung von behinderungsbedingten Heimkosten eine Kopie des Tarifausweises bei.
Hinweis
Nicht abziehbar sind Lebenshaltungskosten.
Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die ihre Ursache nicht in der Behinderung haben. Dazu zählen Kosten für:
- Nahrung, Kleidung, Unterkunft
- Gesundheitspflege
- Freizeit und Vergnügen
- persönliche Annehmlichkeiten (Luxusausgaben)