Sie führen alleine einen eigenen Haushalt, sofern Sie nur:
- alleine oder
- zusammen mit eigenen Kindern für die der Kinderabzug zulässig ist oder
- zusammen mit einer unterstützungsbedürftigen, erwerbsunfähigen Person wohnen.
Wenn Sie im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft leben, führen Sie nicht alleine einen eigenen Haushalt.
Der Abzug für Alleinstehende wird gewährt, wenn Sie in der Steuererklärung die Frage: "Führen Sie alleine einen eigenen Haushalt?" mit «ja» beantworten können. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.