Ja, wenn das minderjährige Kind bereits einen Lehrlingslohn oder ein anderes Erwerbseinkommen erzielt hat.
Deshalb werden Kinder bereits ab dem 16. Altersjahr aufgefordert, eine eigene Steuererklärung einzureichen. In der Steuererklärung des Kindes sind nur das Erwerbseinkommen und die damit zusammenhängenden Abzüge anzugeben. Wenn das 16- bzw. 17-jährige Kind noch kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist die Steuererklärung nur zu unterzeichnen und «leer» einzureichen.
Das Vermögen von minderjährigen Kindern sowie sonstiges Einkommen (nicht Erwerbseinkommen) müssen die Eltern wie eigenes Einkommen und Vermögen in ihrer Steuererklärung deklarieren.
Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, muss dieser das sonstige Einkommen und Vermögen des Kindes deklarieren. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer, alternierender Obhut und bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamer Obhut ist das sonstige Einkommen und Vermögen des Kindes von den Eltern je hälftig zu deklarieren.
Ausnahme
Minderjährige Vollwaisen und Bevormundete deklarieren ihr gesamtes Einkommen und Vermögen in der eigenen Steuererklärung.