Kosten für Arbeitszimmer
Damit die Kosten für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- am Arbeitsplatz besteht keine zumutbare Möglichkeit, die Berufsarbeit zu erledigen
- das Arbeitszimmer wird hauptsächlich und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten benutzt
- das Arbeitszimmer muss zur Hauptsache beruflichen Zwecken dienen. Das bedeutet, dass die Anzahl der Zimmer in der Wohnung bzw. im Haus über den familiären Wohnbedarf hinausgeht (ein blosser Arbeitsplatz in einem sonst privat genutzten Zimmer genügt hierfür nicht).
Kosten für Computer
Ein Abzug der Kosten für einen Computer und Software ist immer nur im Anschaffungsjahr zulässig.
Sie können diese Kosten nur geltend machen, wenn Sie den Computer und die Software hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden müssen, vorausgesetzt Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen keinen Computer und Software zur Verfügung.
Für die private Nutzung des Computer ist ein Privatanteil von 25 % der Anschaffungskosten abzuziehen.
Andere Berufskosten
- Berufskleidung (TaxInfo: Berufskleidung)
- Berufswerkzeug
- Fachliteratur
Diese Kosten können Sie nur geltend machen, wenn Sie von Ihnen und nicht vom Arbeitgeber getragen wurden.
Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Sie können die Mitgliederbeiträge an Berufsverbände abziehen, sofern die Mitgliedschaft mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.
Zu den Mitgliederbeiträgen an Berufsverbände zählen auch Beiträge an den Pari- und Gimafonds.
Berufskosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen
Müssen Mitarbeiteraktien aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung entschädigungslos oder gegen eine Entschädigung unter deren aktuellem Wert an den Arbeitgeber zurückgegeben werden, kann die Differenz vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Den abziehbaren Betrag entnehmen Sie bitte der Bescheinigung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
TaxInfo: Mitarbeiterbeteiligungen
Rückzahlung von Bundesbeiträgen für eidgenössische Prüfungen an den Arbeitgeber
Haben Sie im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung mit eidgenössischer Prüfung vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Beiträge an die Kursgebühren erhalten und müssen diese an Ihren Arbeitgeber weiterleiten? Dann können Sie dies als übrige Berufskosten geltend machen.