Kinder mit Jahrgang 2003 (17-jährig im Steuerjahr 2020)
Diese haben bereits für das Steuerjahr 2019 ihre erste Steuererklärung erhalten und müssen ebenfalls für das Steuerjahr 2020 eine eigene Steuererklärung einreichen. In dieser sind nur das Erwerbseinkommen und die damit zusammenhängenden Abzüge (nicht das Vermögen) anzugeben. Wenn das 17-jährige Kind noch kein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist die Steuererklärung nur zu unterzeichnen und «leer» einzureichen.
Kinder mit Jahrgang 2004 und jünger
Diese erhalten ihre erste Steuererklärung automatisch für das Steuerjahr, in welchem sie volljährig werden. Auf Antrag kann auch eine Steuererklärung für das Erwerbseinkommen eines minderjährigen Kindes zugestellt werden.
Das Erwerbseinkommen von minderjährigen Kindern ist nicht in der Steuererklärung der Eltern zu deklarieren. Das Vermögen von minderjährigen Kindern sowie sonstiges Einkommen müssen die Eltern jedoch wie eigenes Einkommen und Vermögen in ihrer Steuererklärung deklarieren.
Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, muss dieser das sonstige Einkommen und Vermögen des Kindes deklarieren. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer, alternierender Obhut und bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamer Obhut ist das sonstige Einkommen und Vermögen des Kindes von den Eltern je hälftig zu deklarieren.
Ausnahme
Minderjährige Vollwaisen und Bevormundete deklarieren ihr gesamtes Einkommen und Vermögen in der eigenen Steuererklärung.