Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Verlustverrechnung

Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können abgezogen werden.

Wie werden die steuerlich abziehbaren Verlustüberschüsse berechnet?

Der Verlust eines Geschäftsjahres wird zuerst mit Grundstückgewinnen aus der Veräusserung von Geschäftsliegenschaften verrechnet. Ein verbleibender Verlustüberschuss wird mit übrigem Einkommen verrechnet. Ist danach immer noch ein Überschuss vorhanden, so kann dieser auf die folgenden Steuerperioden vorgetragen werden.

Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Geschäftsjahren werden vorab jene Verlustüberschüsse angerechnet, die aus der frühesten Periode stammen.

Aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des steuerbaren Erfolgs bei Kanton und Bund werden die Verlustüberschüsse separat berechnet.

TaxInfo: Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)

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