Kantons- und Gemeindesteuern
Wertzuwachsgewinne (Rohgewinne) aus Verkäufen von bernischen Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen im Kanton Bern der Grundstückgewinnsteuer.
Der Wertzuwachsgewinn ist im Unternehmenserfolg enthalten. Deshalb ist der veranlagte Rohgewinn (Verfügung Grundstückgewinnsteuer) zur Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Kantons- und Gemeindesteuer in Abzug zu bringen.
Direkte Bundessteuern
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen der direkten Bundessteuer und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Deshalb ist der veranlagte Rohgewinn nicht in Abzug zu bringen.