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Kinder-/Unterstützungsabzug für volljährige Kinder

Für welche volljährigen Kinder kann ein Abzug vorgenommen werden?

Ein Abzug kann vorgenommen werden für jedes Kind, das am Stichtag 31.12. volljährig ist, sofern es sich in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung (z. B. Berufslehre, Hochschulstudium) befindet und unterstützungsbedürftig ist.

Erzielt das volljährige Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24'000 pro Jahr oder beträgt sein Vermögen CHF 50'000 oder mehr, ist der Kinderabzug nicht mehr zulässig. Kinderalimente gelten nicht als Einkommen des Kindes.

Merkblatt 12: Besteuerung von Familien

Wer kann den Kinderabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung vornehmen?

  • Verheiratete Eltern, die mit ihrem Kind im gleichen Haushalt wohnen.
  • Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, wenn
    • Kinderalimente geleistet werden:Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der die Kinderalimente leistet.   Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen), steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen).
      Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4'600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500 (direkte Bundessteuer) erbracht hat. 
    • Keine Kinderalimente geleistet werden: 
    • Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
  • Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn
    • Kinderalimente geleistet werden:
      Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen), steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen).

      Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4'600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500 (direkte Bundessteuer) erbracht hat.
    • Keine Kinderalimente geleistet werden:
      Der Kinderabzug steht dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen zu, sofern das Kind bei den Eltern gemeldet ist.

      Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4'600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500 (direkte Bundessteuer) erbracht hat.

Was ist im Jahr der Volljährigkeit zu beachten? Wer kann den Kinderabzug vornehmen?

  • Verheiratete Eltern, die mit Ihrem Kind im gleichen Haushalt wohnen.
  • Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, wenn
    • Kinderalimente geleistet werden:
      Der Kinderabzug wird Tag genau aufgeteilt ( x/ 365). Bis zum 18. Geburtstag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente versteuert. Ab dem 18. Geburtstag steht der Kinderabzug dem El-ternteil zu, der die Kinderalimente leistet.
    • keine Kinderalimente geleistet werden:
      Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist).
  • Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn
    • Kinderalimente geleistet werden:
      Der Kinderabzug wird Tag genau aufgeteilt ( x/ 365). Bis zum 18. Geburtstag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente versteuert. Ab dem 18. Geburtstag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente leistet.
    • keine Kinderalimente geleistet werden:
      Der Kinderabzug steht dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen zu, sofern das Kind bei den Eltern gemeldet ist.

      Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4'600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6'500 (direkte Bundessteuer) erbracht hat.
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