Beziehen Sie Ruhegehälter und Renten aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen oder Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungen, sind diese Einkünfte grundsätzlich in der Schweiz steuerbar. Geben Sie ausländische Sozialversicherungsrenten oder -leistungen als AHV-, IV- und Waisenrenten an. Renten aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen deklarieren Sie als Renten (Pensionen) aus beruflicher Vorsorge.
Ausnahme
Beziehen Sie Ruhegehälter oder Renten aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses im Ausland, können diese aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen sein. Sie werden nur für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt.
Solche Ruhegehälter oder Renten deklarieren Sie unter
Nicht steuerbare Einkünfte.