Als Betriebsstätte gilt eine zusätzlich zum Geschäftssitz bestehende feste Geschäftseinrichtung, in der die selbstständige Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere
- Zweigniederlassungen
- Fabrikationsstätten
- Werkstätten
- Verkaufsstellen
- Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer
- Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Hinweis
Sind die Ergebnisse der einzelnen Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten nicht aus der Jahresrechnung ersichtlich, legen Sie eine separate Aufstellung bei.
Ihre Angaben dienen der Steuerverwaltung einzig als Auslöser einer Steuerausscheidung auf die verschiedenen Geschäftsorte.