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Amtlicher Wert

Der amtliche Wert ist der Steuerwert des Grundstücks, der für die Vermögensbesteuerung massgeblich ist.

  • Für bernische Grundstücke setzt die Steuerverwaltung den amtlichen Wert fest. Ist im Steuerjahr ein Neubewertungsgrund eingetreten, eröffnet Ihnen die Steuerverwaltung einen neuen amtlichen Wert. In diesen Fällen ist es möglich, dass in Ihrer Steuererklärung der alte amtliche Wert vorausgefüllt ist. Korrigieren Sie dies, indem Sie den gültigen (neuen) amtlichen Wert als «korrigierter amtlicher Wert» eintragen.
  • Für ausserkantonale Grundstücke ist der Steuerwert des Kantons massgebend, in dem das Grundstück liegt.
  • Für ausländische Grundstücke ist als Steuerwert 70% des Erwerbswertes (Kauf/Erbschaft) zusätzlich dem Wert aller Investitionen, welche inerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten, anzugeben.

Wichtig!

Der amtliche Wert ist grundsätzlich vom Eigentümer des Grundstücks zu versteuern.
Besondere Regeln gelten bei:

Beachten Sie, dass solche Rechte grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

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