Wurde der Eigenlohn des Geschäftsinhabers oder Eigenkapitalzinsen als Aufwand verbucht, ist dies als Erfolgskorrektur zu deklarieren.
Grundsätzlich sind sämtliche Finanzerträge mit dem Bruttoertrag zu verbuchen. Wurden Zinserträge netto (d. h. nach Abzug der Verrechnungssteuer) verbucht, ist die Verrechnungssteuer als Erfolgskorrektur zu deklarieren.
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