Haben Sie ausschliesslich eine Erwerbstätigkeit, ist dies immer ein Haupterwerb. Ohne Haupterwerb kann kein Nebenerwerb vorliegen.
Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt nur vor, wenn:
- zusätzlich zur Haupterwerbstätigkeit
- bei einem anderen Unternehmen
- in einem anderen Tätigkeitsfeld
- ein geringfügiges Zusatzeinkommen erzielt wird.
Sind diese vier Voraussetzungen nicht erfüllt, sind mehrere Tätigkeiten auch in geringeren Teilzeitpensen jeweils als Haupterwerbstätigkeiten zu deklarieren.
Hinweis
Erfassen Sie jeden Lohnausweis als einzelne Tätigkeit. Geben Sie auch Einnahmen aus Tätigkeiten an, für die Sie keinen Lohnausweis erhalten haben, es sei denn, die Tätigkeit wurde im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet.
Geben Sie den Nettolohn Ihrer Tätigkeit an. Im Lohnausweis finden Sie den Nettolohn in Ziffer 11.
Typische Nebenerwerbstätigkeiten sind:
- Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungsarbeiten
(Bezahlen Sie deshalb einen reduzierten oder gar keinen Mietzins, sind die Mietzinsermässigung oder der Mietzins, der für diese Wohnung zu bezahlen wäre, als Lohn anzugeben.) - Erstellen von Gutachten
- Tätigkeiten als Referierende
- Tätigkeiten in Vereinen und Organisationen
- Ausübung eines Amtes als Trainer/-in (Fussball, Eishockey usw.)
TaxInfo: Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Miliztätigkeiten - Tätigkeiten im Rahmen von Beistandschaften
TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand - Tätigkeiten der Führungsorgane gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutzgesetz
- Tätigkeiten in Parlamenten
TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament - Tätigkeiten bei der Feuerwehr
TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr) - Tätigkeiten im Gemeinderat, Kirchgemeinderat oder in Kommissionen
Einkünfte aus diesen Tätigkeiten sind nicht als Nebenerwerb anzugeben, sondern als Einkünfte, die Sitzungsgelder beinhalten.
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