Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Wohnrecht

Besteht ein Wohnrecht, deklariert die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und nicht die wohnberechtigte Person den amtlichen Wert. 

Für das Wohnrecht darf die Eigentümerin bzw. der Eigentümer einen Abzug für die Wertminderung in Abhängigkeit vom Alter der wohnberechtigten Person vornehmen.

Abzug vom amtlichen Wert für Wohnrechtsbelastung

 
Alter der wohnberechtigten Person am 31.12. des Steuerjahres  x-mal
Mietwert (Kanton)
≤ 30
20
31 - 40 18
41 - 50 16
51 - 60 13
61 - 70
9
71 - 80 6
≥ 81 4

Bei mehreren Wohnberechtigten ist das Alter der jüngsten Person massgebend.

Deklarieren Sie den amtlichen Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung als «korrigierter amtlicher Wert».

Beispiel:

Beispiel
Alter der wohnberechtigten Person: 68 Jahre    
Mietwert (Kanton) der wohnberechtigten Person: CHF 5'500    
Amtlicher Wert   CHF 250'000
abzüglich 9 x CHF 5'500   CHF - 49'500
Amtlicher Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung CHF 200'500
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