Besteht ein Wohnrecht, deklariert die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und nicht die wohnberechtigte Person den amtlichen Wert.
Für das Wohnrecht darf die Eigentümerin bzw. der Eigentümer einen Abzug für die Wertminderung in Abhängigkeit vom Alter der wohnberechtigten Person vornehmen.
Abzug vom amtlichen Wert für Wohnrechtsbelastung
Alter der wohnberechtigten Person am 31.12. des Steuerjahres | x-mal Mietwert (Kanton) |
---|---|
≤ 30 |
20 |
31 - 40 | 18 |
41 - 50 | 16 |
51 - 60 | 13 |
61 - 70
|
9 |
71 - 80 | 6 |
≥ 81 | 4 |
Bei mehreren Wohnberechtigten ist das Alter der jüngsten Person massgebend.
Deklarieren Sie den amtlichen Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung als «korrigierter amtlicher Wert».
Beispiel:
Alter der wohnberechtigten Person: 68 Jahre | ||
---|---|---|
Mietwert (Kanton) der wohnberechtigten Person: CHF 5'500 | ||
Amtlicher Wert | CHF | 250'000 |
abzüglich 9 x CHF 5'500 | CHF | - 49'500 |
Amtlicher Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung | CHF | 200'500 |
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