Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen

Für welche Personen kann ein Abzug vorgenommen werden?

Ein Abzug kann vorgenommen werden für jede unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Person, an die Sie Zahlungen mindestens in der Höhe von CHF 4'600 (Kanton) bzw. CHF 6'500 (Bund) pro Jahr ausgerichtet haben.

Der Abzug ist im Kanton auch zulässig, wenn Sie Leistungen an Nachkommen oder Eltern erbringen, die dauernd pflegebedürftig sind oder auf Ihre Kosten in einem Heim oder an einem Pflegeplatz untergebracht werden. Übersteigen Ihre Leistungen die Höhe des Unterstützungsabzugs, können Sie den Restbetrag als behinderungsbedingte Kosten geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Wann liegt Unterstützungsbedürftigkeit vor?

Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen und Vermögen einer Person nicht ausreicht, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Unterstützungsbedürftig sind Personen, wenn ihr Reineinkommen (Einkommen vor Abzug der Sozialabzüge) zuzüglich allfälliger Ergänzungs- und Fürsorgeleistungen CHF 16’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 24’000 (Verheiratete) nicht übersteigt und ihr Reinvermögen (Guthaben abzüglich Schulden) geringer ist als CHF 50’000.

Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand aufgrund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, die es erlauben würde, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung und Personen im Rentenalter gelten als erwerbsunfähig. Personen, die arbeitslos sind, eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung absolvieren, gelten nicht zwingend als erwerbsunfähig.

Wie ist die Unterstützungsleistung geltend zu machen und zu belegen?

Geben Sie die Höhe der erbrachten Unterstützungsleistungen an. Der deklarierte Betrag wird bei der Veranlagung automatisch auf den zulässigen Abzug gekürzt und aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.

Die deklarierten Zahlungen sind auf Verlangen nachzuweisen (Zahlungsbeleg, Kontoauszug). Kein Nachweis für geleistete Zahlungen sind Barbezüge von Konten oder Bargeldübergaben. Die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit des Zahlungsempfängers sind auf Verlangen nachzuweisen.

Die Nachweispflicht gilt auch für Unterstützungsleistungen an Personen im Ausland.

TaxInfo: Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen

Unterstützungsabzug für Leistungen an Kinder

Leibliche Kinder

Wenn Sie keinen Kinderabzug geltend machen können und Leistungen mindestens in der Höhe von
CHF 4'600 (Kanton) bzw. CHF 6'500 (Bund) an volljährige Kinder in Erstausbildung erbracht haben, machen Sie diese als Unterstützungsabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung geltend.

Nicht leibliche Kinder

Minderjährige Kinder gelten nur als unterstützungsbedürftig, wenn ihre Eltern unterstützungsbedürftig und erwerbsunfähig sind und demnach für den Unterhalt ihres Kindes nicht aufkommen können.

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