Logo Kanton Bern / Canton de BerneWegleitung «Natürliche Personen»

Kinderalimente

Wer kann Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder geltend machen?

Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen:

  • der Elternteil, der Kinderalimente an den anderen Elternteil leistet, unter dessen Obhut das Kind steht (alleinige elterliche Sorge)
  • der Elternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge, der aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung Kinderalimente an den anderen Elternteil leistet

Eltern, die getrennt veranlagt werden und im Konkubinat leben (gemeinsamer Haushalt):

  • der Elternteil, der aufgrund einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung Kinderalimente an den anderen Elternteil leistet

Hinweis

Kinderalimente sind nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes abziehbar. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes geleistete Kinderalimente, sind nicht mehr abziehbar und vom volljährigen Kind auch nicht zu versteuern.

Wie werden Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder berücksichtigt?

Für jedes unterstützungsbedürftige Kind, das am Stichtag 31.12. volljährig ist und sich in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung (z. B. Berufslehre, Hochschulstudium) befindet, kann der Kinder-/Unterstützungsabzug geltend gemacht werden.

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