Kantons- und Gemeindesteuern
Wertzuwachsgewinne (Rohgewinne) aus Verkäufen von bernischen Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen im Kanton Bern der Grundstückgewinnsteuer.
Der Wertzuwachsgewinn ist im Unternehmenserfolg enthalten. Deshalb ist der veranlagte Rohgewinn (Verfügung Grundstückgewinnsteuer) zur Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Kantons- und Gemeindesteuer in Abzug zu bringen.
Direkte Bundessteuern
Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegen nur bis zur Höhe der Anlagekosten der direkten Bundessteuer.
Gewinne aus der Veräusserung von nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen vollumfänglich der direkten Bundessteuer. Der Wertzuwachsgewinn ist deshalb als Erfolgskorrektur zu erfassen.