Die Angabe des betrieblichen Nebenerfolgs dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung des Kerngeschäfts von den Nebenbereichen. Der betriebliche Nebenerfolg ergibt sich aus dem betrieblichen Nebenertrag abzüglich des betrieblichen Nebenaufwands.
Der betriebliche Nebenaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
- Aufwand aus Nebenbetrieben (7010 bis 7019)
- Aufwand Geschäftsliegenschaften
- Liegenschaftsunterhalt (7511)
Der Pauschalabzug ist nicht zulässig; es können nur die
tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. - Abgaben, Gebühren, Liegenschaftssteuern (7512)
- Versicherungsprämien (7513)
- Wasser (7514)
- Kehricht, Entsorgung (7515)
- Verwaltungsaufwand (7516)
- Heizung, Beleuchtung (7517)
- übriger Liegenschaftsaufwand (7519)
- Liegenschaftsunterhalt (7511)
- Aufwand aus betrieblichen Nebenaktivitäten (71)
- Maschinenvermietung
- Arbeiten für Dritte
Nicht als Aufwand Geschäftsliegenschaft zu deklarieren:
- Hypothekarzinsaufwand (7510)
Diese sind zusammen mit dem Finanzaufwand zu deklarieren. - Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Geschäftsliegenschaften (7518)
Diese sind als Bestandteil des Gesamtbetrages der Abschreibungen des Anlagevermögens (68) zu deklarieren. Zusätzlich sind sie als Bestandteil des Betrages der Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immobilen Sachanlagen (683) anzugeben.
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